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§ 3 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Verpachtung (§ 4 AJSG)

Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
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§ 3 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Verpachtung (§ 4 AJSG)

1. Die Fachstelle schreibt die zu verpachtenden Jagdreviere mit ihrem Revierwert bis Ende April des letzten Pachtjahrs aus. Sie schreibt die bisherigen Jagdgesellschaften direkt an und informiert die betroffenen Gemeinden.

2. Die Pacht beginnt und endet jeweils mit dem Kalenderjahr.

3. In den Pachtverträgen können besondere Bestimmungen für den Jagdbetrieb festgelegt werden, wenn es die Arten- und Biotopschutzziele für Naturschutzzonen von kantonaler Bedeutung erfordern. Die Festlegung der Gebiete und der entsprechenden Bestimmungen erfolgt im Einvernehmen zwischen der Fachstelle und der Sektion Natur und Landschaft.

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