933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 29a Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Wildunfälle
Gebühren
§ 29a Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Wildunfälle
1. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erheben für ihre bei Wildunfällen im Strassenverkehr erbrachten Leistungen von den Verursachenden eine Gebühr von pauschal Fr. 200.-.