§ 27 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Aufgaben; Weiterbildung (§ 31 AJSG)
§ 27 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Aufgaben; Weiterbildung (§ 31 AJSG)
1. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher haben folgende Aufgaben zu erfüllen
a) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zu den Schonzeiten jagdbarer Wildtiere, zum Arten- und Lebensraumschutz und zur Leinenpflicht für Hunde,
b) Mitwirkung bei Erhebungen zur Jagdstatistik, bei Abschussplanungen, bei der Bekämpfung von Tierseuchen und beim Vollzug jagdrechtlicher Anordnungen,
c) Beratung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen in der Anwendung von Verhütungs- und Selbsthilfemassnahmen,
d) Unterstützung der Jagdgesellschaften bei der Kontrolle der Jagdpässe und Jagdkarten,
e) * Melde- und Koordinationsstelle bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Wildtieren, insbesondere bei Unfällen mit Wildtieren und bei allfällig notwendigen Nachsuchen auf verletzte Wildtiere,
f) * Erlegung von verletzten oder kranken Wildtieren.
2. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher nehmen an den Aus- und Weiterbildungskursen gemäss § 33 Abs. 1 AJSG teil.
3. Jagdberechtigte können verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten jederzeit erlegen.