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§ 24 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Selbsthilfemassnahmen (§ 22 AJSG)

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§ 24 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Selbsthilfemassnahmen (§ 22 AJSG)

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise die für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere zu ergreifen, wenn diese erheblichen Schaden verursachen und sich der Schaden nicht anders abwenden lässt. Sie haften für den von ihnen bei der Ausübung der Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden.

2. Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen folgende Wildtiere ergriffen werden

a) Dachs, Fuchs, Steinmarder, Marderhund und Waschbär (Haarraubwild),

b) * Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Ringeltaube, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Star und Amsel (Vögel).

3. In Wohn- und Ökonomiegebäuden, mobilen Freilaufställen und deren nächster Umgebung (50 m), nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild und Vögel zulässig.

4. In Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide- und Saatfeldern, nicht aber im Wald, sind Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel zulässig.

5. Selbsthilfemassnahmen gegen Haarraubwild sowie gegen Vögel gemäss Absatz 4 sind mit der zuständigen Jagdgesellschaft abzusprechen.

6. Für Selbsthilfemassnahmen sind nur die für die Jagd erlaubten Jagdwaffen, Munition und sonstigen Hilfsmittel zulässig. Die Schonzeiten der jeweiligen Tierarten gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986, Artikel 3bis JSV und § 20 dieser Verordnung sind dabei einzuhalten.

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