933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 23 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Verhütungsmassnahmen (§ 21 AJSG)
Wildschaden[[1]](#titletitle_text_fn_519024_2_1_c)
§ 23 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Verhütungsmassnahmen (§ 21 AJSG)
1. Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden müssen zweckmässig und einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung sowie Bejagung angepasst sein. Sie sollen dem Lebensraum, den Wechseln und den Fluchtwegen der Wildtiere Rechnung tragen.
2. Als Herdenschutzmassnahmen gegen Grossraubtiere werden Herdenschutzzäune und Herdenschutzhunde anerkannt.