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§ 22 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Streunende Hunde und Katzen (§ 19 AJSG)

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 22 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Streunende Hunde und Katzen (§ 19 AJSG)

1. Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Hunde, die beim Wildern angetroffen werden oder für Wildtiere eine unmittelbare Gefahr darstellen und nicht eingefangen werden können, abschiessen, wenn die Halterin oder der Halter schriftlich verwarnt worden oder nicht bekannt ist. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen werden.

2. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft sowie Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können streunende Katzen, die verwildert im Wald angetroffen werden, einfangen oder abschiessen.

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