933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 21 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Schutz vor Störungen (§ 19 AJSG)
Arten- und Lebensraumschutz
§ 21 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Schutz vor Störungen (§ 19 AJSG)
1. Hunde sind im Wald und bis 50 m ab Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
2. Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht.
3. Anlässe zur Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungen von Katastrophen- und Sanitätshunden dürfen im Wald und am Waldrand vom 1. August bis 31. März durchgeführt werden. Sie sind mit der Fachstelle und der örtlichen Jagdgesellschaft vorgängig abzusprechen.