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§ 21 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Schutz vor Störungen (§ 19 AJSG)

Arten- und Lebensraumschutz
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§ 21 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Schutz vor Störungen (§ 19 AJSG)

1. Hunde sind im Wald und bis 50 m ab Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

2. Für Jagd- und Polizeihunde beim Einsatz und bei der Ausbildung gelten diese Einschränkungen nicht.

3. Anlässe zur Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungen von Katastrophen- und Sanitätshunden dürfen im Wald und am Waldrand vom 1. August bis 31. März durchgeführt werden. Sie sind mit der Fachstelle und der örtlichen Jagdgesellschaft vorgängig abzusprechen.

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