§ 20 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Artenschutz (§ 17 AJSG)
§ 20 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Artenschutz (§ 17 AJSG)
1. Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Wildtierarten sind im Kanton Aargau geschützt
a) der Baummarder (Edelmarder),
b) die Waldschnepfe.
2. Weibliche Wildschweine (Bachen) sind vom 1. April bis 30. September geschützt, solange sie laktierend sind. Leitbachen sind zu schonen.
2bis. Führende Alttiere beim Rothirsch und führende Geissen bei der Gämse sind geschützt. Kombinierte Abschüsse von Kälbern und Alttieren sowie von Gamskitzen und Geissen sind gestattet.
3. Das Füttern von Wildtieren ist verboten, ausser in kleinen Mengen bei der Singvogelfütterung und der Lockjagd gemäss § 15 Abs. 3.
4. Die Bewilligung zur Haltung von einheimischen jagdbaren und geschützten Wildtieren wird durch die Fachstelle gemäss den Artikeln 6 und 6bis JSV erteilt.
5. Der Schutz von jungen Wildtieren während der Mäh- und Erntearbeiten ist Aufgabe der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters der betroffenen landwirtschaftlichen Fläche. Die Jagdgesellschaft des betroffenen Jagdreviers kann die Arbeiten unterstützen.
6. Weide- und Wildschutzzäune sind fachgerecht einzurichten und zu unterhalten, um das Risiko zu minimieren, dass sich ein Wildtier darin verfängt oder verletzt. Mobile Weidenetze wie Flexinetze sind bei Nichtgebrauch innert Wochenfrist wieder zu entfernen.
7. Vermähte oder in Zäunen gefangene Wildtiere müssen unverzüglich der Jagdaufsicht des betroffenen Jagdreviers gemeldet werden.
8. Zäune dürfen Wildtierkorridore nicht dauerhaft beeinträchtigen.