933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Jagdreviere (§ 3 AJSG)
Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
§ 2 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Jagdreviere (§ 3 AJSG)
1. Die Mindestgrösse für ein Jagdrevier beträgt 200 Hektaren.
2. Änderungen der Reviergrenzen können auf Beginn einer neuen Pachtperiode vorgenommen werden. Anträge der Jagdgesellschaften und der betroffenen Gemeinden auf Änderungen der Reviergrenzen sind der Fachstelle spätestens zwei Jahre vor Beginn der neuen Pachtperiode mit Begründung einzureichen.
3. Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen können Reviergrenzen auch während der Pachtperiode angepasst werden.