933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 19 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Einschränkungen der Jagd (§ 16 AJSG)
Jagd - Jagdplanung und Jagdbetrieb
§ 19 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Einschränkungen der Jagd (§ 16 AJSG)
1. In Wohn- und Ökonomiegebäuden und deren nächster Umgebung (50 m), in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie in eingezäunten Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus ist die Jagd ohne Bewilligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise der für die Bewirtschaftung des Grundeigentums zuständigen Personen verboten.
2. Im Bereich von Vernetzungsbauwerken und den entsprechenden Warteräumen in Wildtierkorridoren ist die Jagd nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle gestattet.