933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 18 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Jagdstatistik (§ 15 AJSG)
Jagd - Jagdplanung und Jagdbetrieb
§ 18 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Jagdstatistik (§ 15 AJSG)
1. Die Jagdgesellschaften melden der Fachstelle die jagdstatistischen Angaben des abgelaufenen Pachtjahrs bis spätestens 31. Januar des Folgejahrs.
1bis. Nottötungen von verletzten oder kranken jagdbaren Wildtieren während der Schonzeit sowie von geschützten Wildtieren sind unverzüglich in die Jagdstatistik einzutragen. Die übrigen Abschüsse sind mindestens quartalsweise einzutragen.
2. Die Jagdstatistik umfasst die für den Bund und den Kanton benötigten Angaben zu Abschüssen, Fallwild und Beständen der wichtigsten Wildtierarten.
3. Die Fachstelle spricht zusätzliche Erhebungen für bestimmte jagdliche oder wildbiologische Projekte oder Fragestellungen mit der Jagdkommission ab.