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§ 17 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Verwendung von Jagdhunden (§ 14 AJSG)

Jagd - Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 17 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Verwendung von Jagdhunden (§ 14 AJSG)

1. Auf der Jagd sind zum Aufstöbern, zur Baujagd, zum Vorstehen, zur Nachsuche und zum Apportieren nur geeignete Jagdhunde zu verwenden.

2. Als Stöberhunde sind ausser Deutschen Wachtelhunden, Spaniels, Laufhunden/Bracken nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis 42 cm zugelassen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Wasserjagd.

3. Die Verwendung von spur-, fährten- und sichtlauten Stöberhunden ist vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt. Für die Wasserjagd und die Verlorensuche müssen geprüfte Apportierhunde eingesetzt werden.

4. Die Baujagd ist nur mit einem am Kunstbau geprüften Bodenhund zulässig.

5. Für jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, das nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Nachsuchehund durchgeführt werden.

5bis Wird die Nachsuche über die Reviergrenze nicht zwischen den Nachbarrevieren geregelt, dürfen Nachsuchen unter zeitnaher Information des Nachbarreviers uneingeschränkt über Reviergrenzen hinaus erfolgen.

6. Anerkannt sind Prüfungen und Nachweise gemäss schweizerischem Standard oder gemäss Reglementen mit vergleichbaren Anforderungen.

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