§ 16 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel (§ 14 AJSG)
§ 16 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel (§ 14 AJSG)
1. Jagdwaffen und Munition müssen auf die geeignete Distanz tödlich wirken. Die Maximaldistanz für Schrotschüsse beträgt 30 m und für Flintenlaufgeschosse 50 m. Für Jagdkugelpatronen gelten eine Maximaldistanz von 200 m sowie folgende weitere Anforderungen
a) für Hirsch und Wildschwein mindestens 2000 Joule Auftreffenergie auf 200 m,
b) für Gämse mindestens 1500 Joule Auftreffenergie auf 150 m,
c) für Reh mindestens 1000 Joule Auftreffenergie auf 100 m.
2. Rehe dürfen nur in den Monaten Oktober bis Dezember mit Schrot beschossen werden.
3. Wildschweine dürfen mit Kugel oder Flintenlaufgeschoss, Frischlinge auch mit Schrot beschossen werden.
4. Hirsch und Gämse dürfen nur mit Kugel beschossen werden.
5. Für den Fangschuss aus naher Distanz sind Faustfeuerwaffen und Einsatzpatronen in Flinten (Mindestkaliber .22) gestattet. Vollmantelgeschosse sind nur für den Fangschuss aus Faustfeuerwaffen und aus Fangschussgebern gestattet.
6. Die Verwendung von Bleischrot für die Wasserjagd ist verboten.
6bis. Die Fachstelle kann die Verwendung verbotener Hilfsmittel gemäss Artikel 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 ausnahmsweise bewilligen.
7. Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen bezüglich verbotener Hilfsmittel.