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§ 13 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Abschussplanungen (§§ 14, 15 AJSG)

Jagd - Jagdplanung und Jagdbetrieb
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§ 13 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Abschussplanungen (§§ 14, 15 AJSG)

1. Die Jagdgesellschaften vereinbaren gestützt auf Wildbestandserhebungen mit den betroffenen Forstrevieren alle vier Jahre eine Abschussplanung beim Reh und stellen der Fachstelle eine Kopie der Vereinbarung zu. Kommt keine Vereinbarung zustande oder widerspricht die Vereinbarung kantonalen Richtlinien, entscheidet die Fachstelle über die Abschussplanung.

2. Die Fachstelle legt in Koordination mit den Nachbarkantonen die kantonsweit abzustimmenden Massnahmen zur Beeinflussung der Bestandsentwicklung der Wildtierbestände in betreffenden Massnahmenplänen oder unter Vorbehalt von Absatz 1 in Abschussplanungen fest.

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