933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 10 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Jagdpass (§ 11 AJSG)
Jagd - Jagdberechtigung
§ 10 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Jagdpass (§ 11 AJSG)
1. Die Jagdpässe werden von der Fachstelle abgegeben.
2. Kandidierende für die Jagdprüfung mit bestandener praktischer Prüfung können maximal sechs Tagesjagdpässe oder einen Mehrtagesjagdpass pro Kalenderjahr beziehen.
3. Jagdgäste ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis, die sich über ausreichende jagdliche Erfahrung ausweisen, können maximal drei Tagesjagdpässe pro Kalenderjahr beziehen.
4. Jagdgäste mit gültigen Jagdpässen angrenzender Kantone und von Kantonen, die das Gegenrecht gewähren, haben keinen zusätzlichen aargauischen Jagdpass zu beziehen, wenn der Nachweis der Schiessfertigkeit gemäss § 12 erbracht ist.
5. ...