933.211
AJSGAJSVOJC
CH-AG
§ 1 Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau - Jagdbehörden (§§ 29, 30 AJSG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV · Jagdbehörden (§§ 29, 30 AJSG)
1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Departement) vollzieht die Jagdgesetzgebung, wenn hiefür nachfolgend nicht die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei (Fachstelle), oder eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2. Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Fachstelle ist in der Kommission mit einer Person vertreten.
3. Die Jagdkommission besteht aus maximal 10 Mitgliedern. Bei der Wahl werden die Interessen von Jagd, Land- und Waldwirtschaft, Natur- und Tierschutz sowie der Gemeinden berücksichtigt.