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§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Ausschluss von der Jagd

Jagd - Jagdberechtigung
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§ 9 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Ausschluss von der Jagd

1. Von der Jagd im Kanton kann ausgeschlossen werden, wer wegen Widerhandlung gegen das Jagdrecht bestraft worden ist.

2. Von der Jagd im Kanton wird ausgeschlossen, wer

a) die Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd nicht mehr erfüllt,

b) aufgrund eines richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen darf,

c) wegen wiederholter vorsätzlicher Widerhandlungen gegen das Jagdrecht oder anderweitiger Straftaten, die mit der Jagdausübung unvereinbar sind, bestraft worden ist.

3. Das zuständige Departement verfügt den Ausschluss von der Jagd für die Dauer von mindestens einem Jahr bis höchstens zehn Jahren und entzieht den Jagdpass.

4. Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schadenersatzanspruch.

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