Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
933.200 AJSGLJCA CH-AG

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd

Jagd - Jagdberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd

1. Jagdberechtigt im Kanton ist, wer einen vom Kanton Aargau anerkannten Jagdpass besitzt.

2. Berechtigt zum Bezug eines Jagdpasses sind Personen, die

a) * urteilsfähig und volljährig sind und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen,

b) einen anerkannten Jagdfähigkeitsausweis haben,

c) ihre Schiessfertigkeit periodisch nachweisen,

d) gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen für Schäden durch die Jagdausübung versichert sind,

e) nicht von der Jagd ausgeschlossen sind.

3. Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Tagesjagdpässen an jagdlich erfahrene Personen (Jagdgäste) ohne anerkannten Jagdfähigkeitsausweis sowie an Kandidierende für die Jagdprüfung.

← § 7 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Zweck § 9 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →