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§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Ende der Pacht

Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
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§ 7 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Ende der Pacht

1. Die Jagdpacht endet mit Ablauf der Pachtdauer oder mit Auflösung der Jagdgesellschaft.

2. Das zuständige Departement kündigt den Pachtvertrag nach erfolgloser Mahnung und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden entschädigungslos vorzeitig bei

a) grober Verletzung gesetzlicher Pflichten oder des Pachtvertrags durch die Jagdgesellschaft beziehungsweise durch ihre Mitglieder,

b) Unterschreitung der erforderlichen Mitgliederzahl während mehr als 12 Monaten.

3. Das Revier wird in der Regel für den Rest der Pachtperiode neu zur Pacht ausgeschrieben.

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