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§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Pachtzins

Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
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§ 6 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Pachtzins

1. Der Regierungsrat legt auf Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinseinnahmen fest. Sie kommen dem Kanton zu.

2. Das zuständige Departement legt auf Antrag der Jagdkommission die Pachtzinsen für die einzelnen Reviere fest.

3. Der Pachtzins für das einzelne Revier orientiert sich an der jagdlich nutzbaren Fläche und der Beschaffenheit des Reviers.

4. Der Pachtzins kann bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen im Lauf der Pachtperiode angepasst werden.

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