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§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Jagdgesellschaft

Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
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§ 5 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Jagdgesellschaft

1. Als Jagdgesellschaft gilt ein Zusammenschluss von Jagdberechtigten in der Rechtsform eines Vereins.

2. Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft müssen für die Dauer der Pachtperiode im Besitz des aargauischen Jagdpasses sein.

3. Der Regierungsrat legt die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft aufgrund der Revierfläche fest. Ein Mitglied kann sich an der Pacht von mehreren Revieren beteiligen, zählt aber nur in zwei Revieren zur Mindestzahl.

4. Die Jagdgesellschaft stellt dem zuständigen Departement und den betroffenen Gemeinden eine Mitgliederliste zu und meldet Eintritte und Austritte.

5. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch und unbeschränkt für die sich aus dem Pachtverhältnis und der kantonalen Jagdgesetzgebung ergebenden Verpflichtungen der Jagdgesellschaft. Die Vereinsstatuten haben die entsprechenden Bestimmungen zu enthalten.

6. Unterpacht ist nicht erlaubt.

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