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§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Verpachtung

Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
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§ 4 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Verpachtung

1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet.

2. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden.

3. Das Jagdrevier wird in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet. Eine Beschwerde gegen die Pachtvergabe hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die Beschwerdeinstanz sie gewährt.

4. Liegen keine geeigneten Bewerbungen vor, wird die Pacht neu ausgeschrieben.

5. Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Verpachtung.

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