933.200
AJSGLJCA
CH-AG
§ 39 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Publikation und Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 39 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach Genehmigung durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.