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§ 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Widerhandlungen gegen kantonales Recht

Strafbestimmungen
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§ 35 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Widerhandlungen gegen kantonales Recht

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 6, 8, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 1, 22 und 36 Abs. 3 oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 20'000.- bestraft. Bei fahrlässigem Handeln wird eine Busse bis Fr. 10'000.- ausgesprochen.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3. Vorbehalten sind die Art. 17 und 18 JSG sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937.

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