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§ 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Aus- und Weiterbildung

Bildung und Information
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§ 33 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Aus- und Weiterbildung

1. Der Kanton sorgt zusammen mit den Jagdverbänden für die Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher.

2. Er kann Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger leisten.

3. Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Kandidierende für die Jagdprüfung.

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