933.200
AJSGLJCA
CH-AG
§ 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Aus- und Weiterbildung
Bildung und Information
§ 33 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Aus- und Weiterbildung
1. Der Kanton sorgt zusammen mit den Jagdverbänden für die Weiterbildung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher.
2. Er kann Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger leisten.
3. Die Jagdgesellschaften fördern und begleiten Kandidierende für die Jagdprüfung.