933.200
AJSGLJCA
CH-AG
§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
Jagdaufsicht
§ 32 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme
1. Für die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen sind die Polizeikräfte von Kanton und Gemeinden zuständig. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher ziehen diese bei Bedarf bei.