933.200
AJSGLJCA
CH-AG
§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Fachkommissionen
Jagdbehörden
§ 30 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Fachkommissionen
1. Der Regierungsrat bestellt eine Jagdprüfungskommission für die Abnahme der Jagdprüfungen sowie eine beratende Jagdkommission.
2. Das zuständige Departement kann für bestimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.