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§ 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Fachkommissionen

Jagdbehörden
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§ 30 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Fachkommissionen

1. Der Regierungsrat bestellt eine Jagdprüfungskommission für die Abnahme der Jagdprüfungen sowie eine beratende Jagdkommission.

2. Das zuständige Departement kann für bestimmte Aufgaben weitere Fachkommissionen einsetzen.

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