933.200
AJSGLJCA
CH-AG
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Jagdreviere
Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
§ 3 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Jagdreviere
1. Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.
2. Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften durch den Regierungsrat festgelegt.