Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
933.200 AJSGLJCA CH-AG

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Jagdreviere

Jagd - Jagdreviere und Verpachtung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Jagdreviere

1. Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.

2. Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften durch den Regierungsrat festgelegt.

← § 2 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Zweck § 4 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →