933.200
AJSGLJCA
CH-AG
§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Regierungsrat
Jagdbehörden
§ 28 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der betroffenen Verbände und Gemeinden Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenössischen Jagdrecht.
2. Er ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 11 beziehungsweise 13 JSG.