Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
933.200 AJSGLJCA CH-AG

§ 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Regierungsrat

Jagdbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der betroffenen Verbände und Gemeinden Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz und zum eidgenössischen Jagdrecht.

2. Er ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 11 beziehungsweise 13 JSG.

← § 27 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Zweck § 29 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →