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§ 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Grundsätze

1. Der Kanton überträgt das Recht zur Ausübung der Jagd und die damit verbundenen Pflichten revierweise an Jagdgesellschaften.

2. Die Jagd ist so auszuüben, dass die Würde der Tiere gewahrt bleibt.

3. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für Verfahren und Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.

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