933.200
AJSGLJCA
CH-AG
§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG · Zweck
1. Dieses Gesetz regelt den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Wildtiere), die Jagd sowie Verhütung und Abgeltung von Wildschäden.
2. Es bezweckt
a) die Artenvielfalt und Lebensräume der einheimischen und ziehenden Wildtiere zu erhalten,
b) die einheimischen Wildtiere vor der unkontrollierten Ausbreitung nichteinheimischer Wildtiere zu schützen,
c) die von Wildtieren verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen,
d) Konflikte zwischen dem Schutz der Wildtiere und anderen Interessen zu vermeiden,
e) eine nachhaltige Jagd zu gewährleisten.