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§ 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) - Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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§ 2 Walddekret, AWaD · Beiträge an Naturschutzmassnahmen

1. Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen

a) 100 % der Kosten

1. für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung;

2. für die Aufwertung von Waldrändern;

3. für Waldreservate mit Nutzungsverzicht;

b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung.

2. Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen.

3. Das zuständige Departement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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