931.100
AWaG
CH-AG
§ 2 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) - Grundsätze
Einleitung
§ 2 AWaG · Grundsätze
1. Mit dem Eigentum an Wald sind Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit verbunden.
2. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer achten darauf, dass der Wald seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.
3. Besondere Leistungen im Bereich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen werden durch die Nutzniessenden oder die Verursachenden abgegolten.
3bis. Im Schutzwald beteiligen sich die Einwohnergemeinden und Infrastrukturbetreibenden nach Massgabe ihres jeweiligen Sondervorteils mit maximal 20 % der Kosten an der Schutzwaldpflege gemäss Art. 20 Abs. 5 WaG.
4. Der Wald ist nach Massgabe des Bundesrechts öffentlich zugänglich. Wer sich darin aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung und hat den Wald zu schonen.