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931.100 AWaG CH-AG

§ 2 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) - Grundsätze

Einleitung
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§ 2 AWaG · Grundsätze

1. Mit dem Eigentum an Wald sind Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit verbunden.

2. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer achten darauf, dass der Wald seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion nachhaltig erfüllen kann.

3. Besondere Leistungen im Bereich der Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen werden durch die Nutzniessenden oder die Verursachenden abgegolten.

3bis. Im Schutzwald beteiligen sich die Einwohnergemeinden und Infrastrukturbetreibenden nach Massgabe ihres jeweiligen Sondervorteils mit maximal 20 % der Kosten an der Schutzwaldpflege gemäss Art. 20 Abs. 5 WaG.

4. Der Wald ist nach Massgabe des Bundesrechts öffentlich zugänglich. Wer sich darin aufhält, tut dies auf eigene Verantwortung und hat den Wald zu schonen.

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