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§ 8a Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Roséwein

Anforderungen an Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
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§ 8a Weinbauverordnung · Roséwein

1. AOC-Roséweine dürfen bis zu 10 % Weisswein enthalten.

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