Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
915.712 CH-AG

§ 4 Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Bewilligungs- und Meldeverfahren bei Neuanpflanzungen

Rebpflanzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Weinbauverordnung · Bewilligungs- und Meldeverfahren bei Neuanpflanzungen

1. Gesuche für Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung sind auf dem amtlichen Formular schriftlich beim LZL einzureichen.

2. Neuanpflanzungen für die gewerbliche Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 2 Bst. a-f der Weinverordnung aufgeführten Kriterien nachgewiesen ist.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

d) * ...

2bis. Die Beurteilung der Eignung von Rebflächen zur gewerblichen Weinerzeugung erfolgt anhand des Beurteilungsrasters in Anhang 4. Die Standorte müssen mindestens mit 120 von maximal 180 Punkten bewertet werden.

2ter. In begründeten Fällen können ausnahmsweise Rebflächen zugelassen werden, welche die Mindestpunktzahl nicht erreichen.

3. ...

3bis. Zur Beurteilung der naturschützerischen Bedeutung der Fläche gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. f der Weinverordnung wird die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz angehört.

4. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, müssen dem LZL gemeldet werden.

← § 3b Weinbauverordnung Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Zuständigkeit § 4a Weinbauverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →