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§ 2c Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Organisation

Kommission für die Prüfung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC-Kommission)
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§ 2c Weinbauverordnung · Organisation

1. Die AOC-Kommission konstituiert sich selber und wählt jeweils für eine Amtsperiode eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie deren oder dessen Stellvertretung.

2. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung ist das relative Mehr massgebend. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse können auf dem schriftlichen oder elektronischen Zirkularweg gefasst werden.

3. Über die Sitzungen der AOC-Kommission führt ein Mitglied der AOC-Kommission Protokoll.

4. Mitglieder der AOC-Kommission, die gegen die ihnen aufgrund ihrer amtlichen Funktion obliegenden Pflichten verstossen, werden unter Vorbehalt weiterer rechtlicher Schritte aus der AOC-Kommission ausgeschlossen und durch ein neues Mitglied ersetzt.

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