915.712
CH-AG
§ 2a Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Mitteilung Deklassierung an das Amt für Verbraucherschutz
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a Weinbauverordnung · Mitteilung Deklassierung an das Amt für Verbraucherschutz
1. Die Entscheide gemäss § 2 Abs. 1 lit. d und gemäss § 3 Abs. 2 lit. b sind dem Amt für Verbraucherschutz zur Kenntnis zuzustellen.