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§ 2a Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Mitteilung Deklassierung an das Amt für Verbraucherschutz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a Weinbauverordnung · Mitteilung Deklassierung an das Amt für Verbraucherschutz

1. Die Entscheide gemäss § 2 Abs. 1 lit. d und gemäss § 3 Abs. 2 lit. b sind dem Amt für Verbraucherschutz zur Kenntnis zuzustellen.

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