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§ 2 Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Weinbauverordnung · Zuständigkeit

1. Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZL) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zuständigkeit festgelegt wird. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben

a) * Durchführung des Bewilligungs- und Meldeverfahrens für Neuanpflanzungen sowie des Meldeverfahrens für die Erneuerung von Rebflächen (Art. 2 und 3 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein [Weinverordnung] vom 14. November 2007),

b) Führung des Rebbaukatasters (Art. 61 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG] vom 29. April 1998),

c) * Entscheid betreffend die Beseitigung beziehungsweise die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben (Art. 6 der Weinverordnung),

d) * Entscheid betreffend die Deklassierung gemäss Art. 30a Abs. 3 der Weinverordnung, ausgenommen der Entscheide der AOC-Kommission gemäss § 3 Abs. 2 lit. b,

e) * Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerinnen und Einkellerer während der Weinlese (Art. 30a Abs. 1 der Weinverordnung),

f) * ...

g) * ...

h) * Durchführung des Bewilligungsverfahrens für Grand Cru-Parzellen gemäss § 19c Abs. 2.

Verordnung über den Weinbau (Weinbauverordnung) - Zuständigkeit § 2a Weinbauverordnung →

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