§ 7 Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Programmleitung
§ 7 VDZB · Programmleitung
1. Für den Vollzug von Ziffer 2 wird eine interdepartementale Programmleitung eingesetzt.
2. Sie besteht aus je zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) und des DFR.
3. Sie hat folgende Aufgaben
a) Erstellen der Entwürfe für Rahmenkreditbegehren (Programme) sowie für kantonale Vernetzungs- und Landschaftsqualitätskonzepte zuhanden des Regierungsrats beziehungsweise des Grossen Rats,
b) Erstellen der Jahresplanung, der Budgets und eines mehrjährigen Finanzierungsplans,
c) Erarbeiten der Projektberichte zu regionalen Vernetzungsprojekten,
d) Unterbreitung der Gesuche um Bewilligung von regionalen Landschaftsqualitätsprojekten und um dessen Finanzierung samt von der Programmleitung erstelltem Projektbericht an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Bewilligung,
e) Gewährleistung der fachkompetenten Beratung im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen,
f) Abschluss der Vereinbarungen gemäss dieser Verordnung,
g) Festlegen der zu verwendenden Saatgutmischungen und des Pflanzsortiments,
h) Festlegen von Nutzungsauflagen gemäss Art. 58 Abs. 9 DZV,
i) Entscheid über die Erteilung von Bewilligungen gemäss Art. 58 Abs. 10 DZV sowie gemäss Anhang 4 Ziff. A.1.1.4, A.8.1.3, A.8.1.5 DZV, A.9.1.3, A.10.1.4 und A.11.1.4,
j) Festlegen anderer Grundlagen für die Bewertung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen gemäss Art. 59 Abs. 3 DZV,
k) Festlegen von abweichenden Nutzungsvorschriften gemäss Art. 62 Abs. 5 DZV,
l) Erstellen der Evaluationsberichte gemäss Art. 64 Abs. 6 DZV zuhanden des BLW,
m) Erstellen der Zwischenberichte und bei der Weiterführung von Vernetzungsprojekten die Projektberichte über die Zielerreichung im Bereich der Vernetzung (Anhang 4 B.4.3 und B.5.2 DZV),
n) Erstellen und Zurverfügungstellung von Vollzugshilfen,
o) Durchführung der Wirkungskontrolle.
4. Die Programmleitung konstituiert sich selbst und regelt ihre Vorgehensweise in einem Geschäftsreglement.