Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.111 VDZB CH-AG

§ 4 Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Gesuche

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VDZB · Gesuche

1. Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge gemäss den Art. 82 und 82a DZV, sind beim DFR jährlich zwischen dem 15. Februar und 15. März einzureichen.

2. Die Einreichung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.

3. Gesuche um die Ausrichtung von Beiträgen gemäss den Art. 82 und 82a DZV sind beim DFR bis 30. September schriftlich mit dem vom DFR zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.

4. Gesuche um die Ausrichtung von Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen gemäss Ziffer 2.2. können jederzeit schriftlich an die Programmleitung gemäss § 7 eingereicht werden.

← § 3 VDZB Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Gegenstand § 5 VDZB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →