914.111
VDZB
CH-AG
§ 4 Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Gesuche
Allgemeines
§ 4 VDZB · Gesuche
1. Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen und von weiteren Beiträgen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge gemäss den Art. 82 und 82a DZV, sind beim DFR jährlich zwischen dem 15. Februar und 15. März einzureichen.
2. Die Einreichung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
3. Gesuche um die Ausrichtung von Beiträgen gemäss den Art. 82 und 82a DZV sind beim DFR bis 30. September schriftlich mit dem vom DFR zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.
4. Gesuche um die Ausrichtung von Vernetzungsbeiträgen und von Beiträgen gemäss Ziffer 2.2. können jederzeit schriftlich an die Programmleitung gemäss § 7 eingereicht werden.