Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.111 VDZB CH-AG

§ 3 Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnachweis

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VDZB · Anmeldung für Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnachweis

1. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die ein Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlungen einreichen wollen, haben die Anmeldung gemäss Art. 97 Abs. 1 DZV bis spätestens 5. September vor dem Beitragsjahr dem DFR einzureichen.

2. Die Anmeldung erfolgt ohne Verwendung einer elektronischen Signatur im vom DFR zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.

← § 2 VDZB Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Gegenstand § 4 VDZB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →