914.111
VDZB
CH-AG
§ 2 Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 2 VDZB · Zuständigkeit
1. Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zuständigkeit festgelegt wird.