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914.111 VDZB CH-AG

§ 2 Verordnung über Direktzahlungen und Beiträge (VDZB) - Zuständigkeit

Allgemeines
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§ 2 VDZB · Zuständigkeit

1. Das Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zuständigkeit festgelegt wird.

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