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913.761 VSV CH-AG

§ 8 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Grundlage für Geldausgleich und Kostenverteiler

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§ 8 VSV · Grundlage für Geldausgleich und Kostenverteiler

1. Der Geldausgleich für Mehr- und Minderzuteilungen sowie der Kostenverteiler haben in der Regel auf Grund der neu erhobenen amtlichen Grundstücksflächen zu erfolgen.

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