913.761
VSV
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Grundlage für Geldausgleich und Kostenverteiler
Allgemeines
§ 8 VSV · Grundlage für Geldausgleich und Kostenverteiler
1. Der Geldausgleich für Mehr- und Minderzuteilungen sowie der Kostenverteiler haben in der Regel auf Grund der neu erhobenen amtlichen Grundstücksflächen zu erfolgen.