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913.761 VSV CH-AG

§ 7 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Dokumentation, Daten

Allgemeines
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§ 7 VSV · Dokumentation, Daten

1. Daten, die durch die Bearbeitung von Strukturverbesserungsprojekten anfallen, werden dem DFR unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

2. Die zur Nachführung des Leitungskatasters benötigten Daten, die durch Bodenverbesserungen erstellte oder veränderte Anlagen erfassen, werden in einem mit der Gemeinde festgelegten Datenformat der Gemeinde übergeben.

3. Die rechtskräftige Neuzuteilung sowie das rechtskräftige Generelle Projekt werden dem DFR zur Archivierung übertragen.

4. Die Archivierungspflicht für die relevanten Projektakten obliegt der Gemeinde.

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