913.761
VSV
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Grundbuchanmerkung
Allgemeines
§ 6 VSV · Grundbuchanmerkung
1. Nach Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Konstituierung des durchführenden Organs meldet dieses dem Grundbuchamt die Bodenverbesserung zur Anmerkung an. Das Grundbuchamt informiert das durchführende Organ über sämtliche Handänderungen im Beizugsgebiet.
2. Mit der vorzeitigen Grundbuchanmeldung oder der Generalanmeldung sind die aufgrund der durchgeführten Strukturverbesserungsmassnahmen anzumerkenden Tatbestände durch das durchführende Organ dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden.
3. Fehlt das durchführende Organ, meldet das DFR die Anmerkungen im Grundbuch an.
4. Die Löschung einer Anmerkung bedarf der schriftlichen Erklärung des DFR.