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§ 5 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Finanzierung Gemeinde und Grundeigentümerschaft

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§ 5 VSV · Finanzierung Gemeinde und Grundeigentümerschaft

1. Zur Bestimmung des Gemeindebeitrags gemäss § 8 Abs. 2 LwG AG werden folgende Kategorien von Massnahmen gebildet

a) Gesamtmeliorationen mit baulichen Massnahmen: 23-25 %

b) Gesamtmeliorationen ohne bauliche Massnahmen mit Nutzen für die Gemeinde: 20-22 %

c) reine Landumlegung oder Bewirtschaftungsarrondierung: 19-21 %

d) Wiederherstellung nach Elementarschaden: 15-20 %

e) Neuerstellung oder Erneuerung von Bauwerken: 15-20 %

f) periodische Wiederinstandstellungsmassnahmen: 15-18 %

2. Der Beitragssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Nutzen für die Gemeinde.

3. Bei Gesamtmeliorationen haben sich die Grundeigentümerinnen und -eigentümer in der Regel mit mindestens sechs Prozent an den beitragsberechtigten Kosten zu beteiligen.

4. Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere Gemeinden, bemisst sich deren Anteil am Gesamtgemeindebeitrag in der Regel nach der beteiligten Fläche.

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