913.761
VSV
CH-AG
§ 46 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Abschluss des Verfahrens
Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Genossenschaft als Trägerin - Weitere Bestimmungen
§ 46 VSV · Abschluss des Verfahrens
1. Nach erfolgter Genehmigung der Schlussrechnung und Auflösung der Genossenschaft durch die Generalversammlung genehmigt das DFR die Auflösung der Genossenschaft und erklärt das Verfahren für abgeschlossen.
2. Die Auflösung ist in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden sowie im kantonalen Amtsblatt zu publizieren.