913.761
VSV
CH-AG
§ 45 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Auflösung der Genossenschaft
Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Genossenschaft als Trägerin - Weitere Bestimmungen
§ 45 VSV · Auflösung der Genossenschaft
1. Für die Auflösung nach Erreichung des Genossenschaftszwecks genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung der Genossenschaft vor Erreichung des Genossenschaftszwecks bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, denen zugleich mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche gehört.
2. Vor der Auflösung muss insbesondere ein Rechnungsruf stattgefunden haben, der Unterhalt der gemeinsamen Anlagen geregelt sowie das nicht verteilte Vermögen an die Gemeinden übergeben worden sein.