913.761
VSV
CH-AG
§ 44 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Verträge
Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Genossenschaft als Trägerin - Weitere Bestimmungen
§ 44 VSV · Verträge
1. Der Vertrag mit der Technischen Leitung und die Verträge im Zusammenhang mit den baulichen Massnahmen sind vom DFR zu genehmigen.