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913.761 VSV CH-AG

§ 44 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Verträge

Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Genossenschaft als Trägerin - Weitere Bestimmungen
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§ 44 VSV · Verträge

1. Der Vertrag mit der Technischen Leitung und die Verträge im Zusammenhang mit den baulichen Massnahmen sind vom DFR zu genehmigen.

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