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913.761 VSV CH-AG

§ 40 Verordnung über die Strukturverbesserungen (VSV) - Beschlussfassung der Ausführungskommission

Öffentlich-rechtliche Verfahren - Übrige Bodenverbesserungen - Öffentlich-rechtliche Genossenschaft als Trägerin - Organisation der Bodenverbesserungsgenossenschaft
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§ 40 VSV · Beschlussfassung der Ausführungskommission

1. Die Ausführungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2. Die Mehrheit der Anwesenden beschliesst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin beziehungsweise der Präsident den Stichentscheid.

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